Nachdem die Gerichte schon seit vielen Jahren die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen anerkannt haben, hat der Deutsche Bundestag am 18. Juni 2009 ein Gesetz über Form, Inhalt und Verbindlichkeit von Patientenverfügungen beschlossen.
Nunmehr ist in § 1901 a des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt, dass jede volljährige Person in einer Patientenverfügung schriftlich im Voraus für eine bestimmte Behandlungssituation
festlegen kann, ob sie im Falle einer (durch Unfall oder Krankheit bedingten) "Einwilligungsunfähigkeit" (Entscheidungsunfähigkeit) mit bestimmten ärztlichen Maßnahmen einverstanden ist oder aber sie
ablehnt. Wird die Person dann tatsächlich eines Tages "einwilligungsunfähig" und kann sich nicht mehr äußern, muss ihre Patientenverfügung als Grundlage für die zu treffenden Entscheidungen
herangezogen werden.
Da es einen gesetzlich vorgeschriebene Wortlaut einer Patientenverfügung nicht gibt, hat die Initiative Selbstbestimmen - wie andere Institutionen und Verbände auch - einen
Formulierungsvorschlag für eine Patientenverfügung vorgelegt, der es Ihnen ermöglicht, selbst mit Ihren Worten zu beschreiben, in welchen Krankheits- und Behandlungssituationen Ihr Wille gelten soll
und welche ärztliche Maßnahmen Sie wünschen und welche Sie ablehnen.
Sollte eines Tages eine Krankheits- und Behandlungssituation eintreten, die in Ihrer Patientenverfügung beschrieben ist und Sie nicht mehr entscheidungsfähig sein, ist es die Aufgabe der von Ihnen bevollmächtigten Person, den in Ihrer Patientenverfügung niedergelegten Willen umzusetzen, d.h., sie dem behandelnden Arzt mitzuteilen. Haben Sie keine Vorsorgevollmacht erteilt, wird Ihnen vom Betreuungsgericht für diese Aufgabe ein Betreuer bestellt. Ergibt sich aus Ihrer Patientenverfügung eindeutig, dass Sie in einer bestimmten Behandlungssituation eine bestimmte ärztliche Maßnahme, z.B. eine künstliche Ernährung ablehnen, bespricht der Bevollmächtigte bzw. der gesetzlicher Betreuer diesen Willen mit dem behandelnden Arzt. Ihre Angehörigen und eventuelle sonstige Vertrauenspersonen sollen gehört werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. Stimmen Arzt und Bevollmächtigter bzw. Betreuer überein, dass Ihr schriftlich verfasster Wille auf die aktuelle Behandlungssituation zutrifft, wird im Beispielsfall eine künstliche Ernährung nicht begonnen beziehungsweise beendet. Können sich jedoch der Bevollmächtigte bzw. der gesetzlicher Betreuer und der behandelnde Arzt nicht einigen, ob Ihre Patientenverfügung auf die aktuelle Behandlungssituation zutrifft, muss das Betreuungsgericht (Amtsgericht) angerufen werden. Bis zur Entscheidung des Gerichts (und einer anschließenden Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe an den Bevollmächtigten / Betreuer) wird im Beispielsfall eine künstliche Ernährung begonnen bzw. fortgesetzt.