Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie einer Person Ihres Vertrauens für bestimmte Bereiche (Teilvollmacht z.B. für Gesundheitsangelegenheiten) oder generell für alle Lebensbereiche ("Generalvollmacht") Vertretungsmacht erteilen. Sie müssen dafür geschäftsfähig sein, d.h. die Tragweite Ihrer Willenserklärung erkennen können.
Mit einer Gesundheitsvollmacht ermächtigen Sie Ihre Vertrauensperson, im Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit an Ihrer Stelle unter Beachtung Ihrer Patientenverfügung zu entscheiden, ob und wie Sie ärztlich behandelt und wie Sie gepflegt werden sollen. In der Vollmachtsurkunde bestätigt die bevollmächtigte Person, dass Sie als Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte waren und dass die Vertrauensperson zur Vertretung in allen Gesundheitsangelegenheiten bereit ist.
Soll die bevollmächtigte Person auch über gefährliche ärztliche Maßnahmen (schwere Operationen, risikoreiche Untersuchungen, Medikamente mit schweren Nebenwirkungen) oder über lebenserhaltende Maßnahmen entscheiden können, muss dies in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich erwähnt sein. Lebenswichtige Entscheidungen muss der Bevollmächtige vom Betreuungsgericht (Amtsgericht) genehmigen lassen, falls er sich mit dem Arzt nicht einigen kann, was Ihrem Willen entspricht.
Soll sich die Vollmacht zusätzlich auf freiheitsentziehende Schutzmaßnahmen (Bettgitter u.ä.) beziehen, muss dies ebenfalls ausdrücklich in der Urkunde enthalten sein. Für die Einwilligung in derartige Maßnahmen ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts (Amtsgerichts) erforderlich.
In einer Generalvollmacht können Sie der Person Ihres Vertrauens umfassende Vertretungsmacht in allen persönlichen und finanziellen Angelegenheiten erteilen. Auch die Befugnis zu Entscheidungen in allen Gesundheitsangelegenheiten ist in einer Generalvollmacht enthalten. (Wie bei der Gesundheitsvollmacht muss auch hier die Befugnis, über gefährliche ärztliche Behandlungen, über lebensverlängernde Maßnahmen und über Freiheitsentziehungen zu entscheiden, ausdrücklich in der Urkunde erwähnt sein).
Von Vorsorgevollmacht spricht man, weil Sie die Vollmacht vorsorglich für den Fall erteilen, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst entscheiden können. Meist wird diese Bedingung in der Urkunde nicht erwähnt. Sie können jedoch z.B. festlegen, dass die Vollmacht erst gebraucht werden kann, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind. Sie können aber auch das Original der Urkunde so verwahren, dass es die bevollmächtigte Person erst dann verwenden kann, wenn Sie Ihre Entscheidungen nicht mehr selbst treffen können.
Obwohl es nach dem Gesetz normalerweise ausreicht, eine Vorsorgevollmacht schriftlich zu erteilen, empfiehlt es sich, zumindest bei einer Generalvollmacht, zur besseren Anerkennung im Rechts- und Geschäftsverkehr, sie von einem Notar beurkunden zu lassen (Gebühr je nach Vermögen). Dabei erfolgt eine rechtliche Beratung über die Modalitäten und Auswirkungen der Vollmacht und eine Überprüfung der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Sie können auch Ihre Unterschrift unter die Vollmacht gegen eine Gebühr von 10 € bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Betreuungsbehörde beglaubigen lassen. Dabei wird allerdings nur Ihre Identität (z.B. durch Vorlage eines Lichtbildausweises) geprüft, jedoch nicht Ihre Geschäftsfähigkeit. Auch eine rechtliche Beratung über die Vorsorgevollmacht erfolgt nicht.
Wollen oder können Sie niemandem eine Vollmacht erteilen, wird Ihnen im Falle krankheitsbedingter Entscheidungsunfähigkeit vom Betreuungsgericht (in Württemberg vom Notariat) ein sogenannter gesetzlicher Betreuer bestellt. Häufig werden Angehörige für diese Aufgabe ausgewählt. Sind keine geeigneten Angehörigen vorhanden, bestellt das Gericht eine fremde Person zum Betreuer, die diese Aufgabe ehrenamtlich oder beruflich gegen Bezahlung ausübt. In einer Betreuungsverfügung können Sie im Voraus vorschlagen, wer im gegebenen Fall vom Betreuungsgericht (in Württemberg vom Notariat) als Betreuer bestellt werden soll und wen Sie keinesfalls wünschen. Wenn Sie niemanden vorschlagen, wird ein Betreuer für Sie ausgesucht. Sie können auch festlegen, auf welche Art und Weise Sie betreut werden möchten. Die Betreuungsverfügung können Sie auch mit einer Patientenverfügung kombinieren. Der Betreuer wird - im Gegensatz zu einem Bevollmächtigten - vom Betreuungsgericht kontrolliert.
>>Wir danken der Esslinger Initiative für die zur Verfügungstellung des Textmaterials<<